Besuchsvisum bei Arbeitslosigkeit

Alles zum Thema Visum für China und Deutschland: Antrag, benötigte Unterlagen, Bürokratie, Erfahrungsberichte und sonstiger nerviger Kleinkram zu dem Thema.
xiongmao
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Besuchsvisum bei Arbeitslosigkeit

Beitrag von xiongmao »

Hallo,

meine Freundin hat für den Oktober einen Termin beim Konsulat in Shanghai für das Besuchervisum bekommen. Nun heißt es, die Unterlagen zusammen zu stellen.

Unsere Situation:
Ich habe Sie beim Reisen im März dieses Jahres kennengelernt. Wir waren dann 14 Tage zusammen auf Achse. Im März 2012 ist ihre Firma von Shanghai nach Shenzhen umgezogen, so dass sie den Arbeitsvertrag aufgelöst und eine Abfindung bekommen hat. Weiterhin hat sie die Scheidung ihrer Ehe im Mai offiziell registrieren lassen. D.h. sie ist zurzeit arbeitslos und frisch geschieden. Nun war ich im Juli wieder für drei Wochen drüben und wir schmieden jetzt gemeinsame Zukunftspläne. Vor einer möglichen Heirat möchte ich mit ihr eine Weile im Alltag zusammenleben, aber dass wird der nächste Schritt. Aktuell geht es um ein "mögliches" Besuchervisum.

Hier meine aktuellen Bedenken und Fragen:

1. Einladungsschreiben:
Kurz und knapp in Deutsch verfassen. Da gibt es ja einiges im Internet.
Oder soll man etwas zum Kennenlernen der Kultur und Familie reinschreiben?

Kann es vorteilhaft sein, zwei Einladungen von völlig verschiedenen Personen mit anschließenden Zeiträumen (2+2 Wochen) vorzulegen? Die zweite Person könnte ihr ehemaliger Chef einer deutschen Firma sein, der wieder in Deutschland lebt. Die Verpflichtungserklärung wäre über den kompletten Zeitraum von mir.

2. Nachweis der Beziehung des Antragstellers zum Gastgeber:
Infos vom Konsulat hat geschrieben: – Bei Besuch von Freunden: Nachweis der persönlichen Beziehung z.B. durch Dokumente und
Fotos im Original, persönliches Einladungsschreiben etc.
Reicht Eurer Meinung nach das Einladungsschreiben und im Interview muss man sowieso mehr darauf eingehen. Was soll man da für Unterlagen einreichen?

3. Flugtickets
Es ist bei der Visumsbeantragung, [… kein verbindlich gekauftes Flugticket erforderlich. Wir empfehlen daher allen Reisenden den Kauf/die verbindliche Flugbuchung erst nach Erhalt des erforderlichen Visums.]
Was bedeutet das für den Antrag? Ausdruck von einer Suchmaschine/Agentur über mögliche Flugverbindungen oder was möchte das Konsulat da sehen?

4. Einkommensnachweis des Antragsstellers
Für arbeitslose Erwachsene:
Falls ledig/geschieden/verwitwet:
Nachweis regelmäßigen Einkommens
Sie ist, wie oben geschrieben, arbeitslos. Sie besitzt in Ihrer Heimatstadt eine Eigentumswohnung und Anteile von der gemeinsamen Wohnung in Shanghai (Auf dieser ist noch ein Darlehen). Ihre Cash-Reserven kenne ich nicht. Das ehemalige Einkommen und die Abfindung werden wahrscheinlich nicht relevant sein. Einen Job für nach den Aufenthalt hat sie nicht.
Kennt ihr solch einen Fall und was kann man da schreiben?

5. Aufenthaltsdauer und Rückkehrbereitschaft
Wie lang sollte der mögliche Aufenthalt sein?
Master Pius hat im Juli für seine Freundin ein Visum für 30 Tage bekommen. Gibt es Erfahrungen über einen kritischen Punkt?
Was wird notwendig sein, um die Rückkehrbereitschaft nachzuweisen?

Unsere Voraussetzungen für das Besuchervisum könnte mMn besser sein, aber man kann sie sich nicht aussuchen.

Vielen Dank für Euren Rat.
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Squire
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Re: Besuchsvisum bei Arbeitslosigkeit

Beitrag von Squire »

Hi,

wenn sie arbeitslos und geschieden ist, wird es wohl ziemlich schwierig werden ein Visum zu bekommen.
Stichwort "Fehlende Verwurzelung im Land".

Wünsch Dir trotzdem viel Glück
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Robert


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Re: Besuchsvisum bei Arbeitslosigkeit

Beitrag von kensen468 »

Aus eigener Erfahrung würde ich sagen, dass die Chancen eher schlecht stehen. Hier mal schnell meine Gedanken zu den einzelnen Punkten:

1.)
Oder soll man etwas zum Kennenlernen der Kultur und Familie reinschreiben?
Das würde ich auf jeden Fall erwähnen. Ich kenne die "Standardschreiben" aus dem Internet nicht, aber so etwas gehört meiner Ansicht nach dort auch erwähnt.
Kann es vorteilhaft sein, zwei Einladungen von völlig verschiedenen Personen mit anschließenden Zeiträumen (2+2 Wochen) vorzulegen?
Ich denke eher das Gegenteil würde der Fall sein! Warum zwei Einladungen? Warum direkt nacheinander? Wie stehen die beiden einladenden Personen zueinander? Ihr könnt das unklar lassen, dann denkt sich die Botschaft ihren Teil oder ihr klärt das und dann denkt sich die Botschaft ihren Teil genauso... (ich meine: Ex-Chef, arbeitslose Chinesin... honi soit...)

2.)
Was soll man da für Unterlagen einreichen?
Habt ihr gemeinsame Fotos? Gibt es vielleicht gemeinsame Hotel- oder sonstige Buchungen? Einfach alles, was beweist, dass ihr die von dir genannten zwei Wochen miteinander verbracht habt.

3.)
was möchte das Konsulat da sehen?
Gute Frage. Wir hatten jeweils eine deutlich bessere Ausgangssituation und die Tickets jeweils verbindlich im Voraus gebucht. Da hat's dann auch weniger Fragen gegeben (wer würde schon 1000-Euro-Tickets einfach verfallen lassen?)

4.)
Kennt ihr solch einen Fall und was kann man da schreiben?
Ich befürchte, das wird eine Knacknuss. In den meisten Fällen wird ein regelmässiges Einkommen und "ein wenig was" auf dem Konto erwartet. Ausnahmen gibt's da nur für Studenten, soweit ich weiss.

5.)
Wie lang sollte der mögliche Aufenthalt sein?
Erfahrhungswerte anderer Forenteilnehmer und meine eigenen: Fürs erste Visum nicht mehr als 30 Tage empfohlen, aber mehr scheint ihr ja nicht geplant zu haben (oder habe ich etwas überlesen?)
Was wird notwendig sein, um die Rückkehrbereitschaft nachzuweisen?
Naja... eine gute Arbeitsstelle, die ihr ein nach chin. Verhältnissen "gutes" Leben ermöglicht und ihr damit keinen Grund gibt, in Europa schwarz zu arbeiten?
Dazu Familie: Gibt es jemanden, der von ihr abhängig ist oder umgekehrt? Gibt es enge Beziehungen zu Leuten in China?
Versetze dich selbst einmal in die Situation eines der Botschaftsmitarbeiters: Was würdest du als glaubwürdigen Grund (notabene: möglichst auch nachweisbar) akzeptieren?

Ich hoffe, ich konnte dir etwas weiterhelfen, aber ich befürchte, zumindest aus meiner Warte, dass die Chancen schlecht stehen, ausser sie findet Arbeit oder geht studieren...

Gruss
Kensen

//edit
Und um meinen Vorredner zu stützen: Arbeitslos und geschieden... Da fehlt es leider an einigen Stellen... Versucht doch zumindest eine Arbeit zu finden (sollte was anständiges sein) oder hat sie wenigstens noch Familie? Ein Kind? Eltern, die sie pflegt?
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gege
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Re: Besuchsvisum bei Arbeitslosigkeit

Beitrag von gege »

Ob sie ein Visum bekommt oder nicht wird Dir hier wohl niemand beantworten können, ausser das Konsulat selbst nach dem Termin.

Bei als ich meine Frau noch meine Freundin war in 2009, hat es ohne Probleme geklappt 90 Tage Schengenvisum zu erhalten, obwohl sie zu dem Zeitpunkt arbeitslos war und auch sonst keinerlei Bindung an China (Eigentumswohnung oder Familie in der Nähe) vorzuweisen hatte. Ob da jetzt nun Glück zu gehört oder ob es die Regel ist, dass arbeitslose Chinesen so einfach ein Visum bekommen, weiß ich nicht. Man hört ja meist nur von den negativ-Beispielen.
xiongmao hat geschrieben: 1. Einladungsschreiben:
Kurz und knapp in Deutsch verfassen. Da gibt es ja einiges im Internet.
Oder soll man etwas zum Kennenlernen der Kultur und Familie reinschreiben?
Ich würde auf jedenfall die Wahrheit reinschreiben und das ganze nicht einfach nur als Formsache mit Datum und Namen versehen. Schreib ruhig rein, dass Du sie einladen möchtest, damit sie Land und Leute kennenlernt, sowie Deine Familie!
xiongmao hat geschrieben: 3. Flugtickets
Es ist bei der Visumsbeantragung, [… kein verbindlich gekauftes Flugticket erforderlich. Wir empfehlen daher allen Reisenden den Kauf/die verbindliche Flugbuchung erst nach Erhalt des erforderlichen Visums.]
Was bedeutet das für den Antrag? Ausdruck von einer Suchmaschine/Agentur über mögliche Flugverbindungen oder was möchte das Konsulat da sehen?

Geh am besten in ein Reisebüro. Im Internet kann man Flüge meist nur verbindlich buchen. Ich war z.B. in einem chinesischen Reisebüro in Hamburg. Die wussten sofort was ich wollte und haben schnell eine Reservierung ausgedruckt.

Viel Erfolg
Gege - 哥哥
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AngelofMoon
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Re: Besuchsvisum bei Arbeitslosigkeit

Beitrag von AngelofMoon »

xiongmao hat geschrieben:1. Einladungsschreiben:
Kurz und knapp in Deutsch verfassen. Da gibt es ja einiges im Internet.
Oder soll man etwas zum Kennenlernen der Kultur und Familie reinschreiben?
Persönliches Einladungsschreiben ist nicht unbedingt nötig da die VE als solches schon ausreicht.
Es kann einen Antrag unterstützen oder auch nicht, wichtig ist das man bei der Wahrheit bleibt.
Eine Garantie dass das Visum ausgestellt wird gibt es nicht.
xiongmao hat geschrieben:Kann es vorteilhaft sein, zwei Einladungen von völlig verschiedenen Personen mit anschließenden Zeiträumen (2+2 Wochen) vorzulegen? Die zweite Person könnte ihr ehemaliger Chef einer deutschen Firma sein, der wieder in Deutschland lebt. Die Verpflichtungserklärung wäre über den kompletten Zeitraum von mir.
Das würde den Antrag nicht unterstützen.
xiongmao hat geschrieben:Reicht Eurer Meinung nach das Einladungsschreiben und im Interview muss man sowieso mehr darauf eingehen. Was soll man da für Unterlagen einreichen?
Die Antragstellerin könnte gemeinsame Fotos zum Interview mit nehmen aber nur vorzeigen falls die Deutsche Auslandsvertretung einen Beweis haben möchte das ihr Euch kennt.
Also nur mitnehmen und nicht gleich vorlegen.
xiongmao hat geschrieben:Was bedeutet das für den Antrag? Ausdruck von einer Suchmaschine/Agentur über mögliche Flugverbindungen oder was möchte das Konsulat da sehen?
Wie schon von gege geschrieben eine Flugreservierung, keine Buchung eines Fluges.
kensen468 hat geschrieben:Ich befürchte, das wird eine Knacknuss. In den meisten Fällen wird ein regelmässiges Einkommen und "ein wenig was" auf dem Konto erwartet. Ausnahmen gibt's da nur für Studenten, soweit ich weiss.
Das wird eins der Probleme sein, mit einer Arbeit und einem Schreiben vom Arbeitgeber das man Urlaub bekommt und danach wieder in der Firma arbeitet ist beim Visum Antrag immer ein Plus Punkt und wird entsprechend auch als Rückkehrbereitschaft angesehen.
xiongmao hat geschrieben:5. Aufenthaltsdauer und Rückkehrbereitschaft
Wie lang sollte der mögliche Aufenthalt sein?
Master Pius hat im Juli für seine Freundin ein Visum für 30 Tage bekommen. Gibt es Erfahrungen über einen kritischen Punkt?
Was wird notwendig sein, um die Rückkehrbereitschaft nachzuweisen?
Wenn es geht macht den Urlaub so kurz wie möglich, selbst mit einer VE muss der Antragsteller über etwas Geld verfügen. Ohne VE berechnet man ca. 50,-€ pro Tag mit VE ca 20,- bis 25,-€ pro Tag.
Was die Rückkehrbereitschaft angeht muss der Antragsteller dieses Glaubhaft gegenüber der Deutschen Auslandsvertretung nachweisen und das wird in diesem Fall nicht einfach werden.
xiongmao hat geschrieben:Vor einer möglichen Heirat möchte ich mit ihr eine Weile im Alltag zusammenleben, aber dass wird der nächste Schritt.
Das wird nicht möglich sein, ein Visum zum Ausprobieren gibt es nicht.
Da bleibt nur die Heirat und das heißt ihr müsst euch sicher sein was ein gemeinsames Leben angeht.
Konfuzius sprach: “Mach’ Dir keine Sorgen darüber, dass die Menschen Dich nicht kennen, sondern darüber, dass Du sie nicht kennst.”
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Re: Besuchsvisum bei Arbeitslosigkeit

Beitrag von xiongmao »

Danke schon mal an alle für die Antworten.
AngelofMoon hat geschrieben: Persönliches Einladungsschreiben ist nicht unbedingt nötig da die VE als solches schon ausreicht.
Es kann einen Antrag unterstützen oder auch nicht, wichtig ist das man bei der Wahrheit bleibt.
Sprechen wir von der gleichen Sache? Ein Einladungsschreiben ist laut Anforderungen zwingend erforderlich. Es kann natürlich sein, dass du meinst, die persönliche Note sei nicht notwendig.
AngelofMoon hat geschrieben:Das wird nicht möglich sein, ein Visum zum Ausprobieren gibt es nicht.
Wir überlegen uns da weitere Möglichkeiten. Ich bewerbe mich zB für einen Job in China, aber das geht nicht so schnell. Alternativ könnte sie vielleicht auch einige Sprachkurse an der VHS machen und so nach Deutschland kommen.

Aber einen ersten Besuch von ihr in Deutschland unabhängig wie es danach weitergeht, wäre sehr schön.
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Re: Besuchsvisum bei Arbeitslosigkeit

Beitrag von xiongmao »

gege hat geschrieben:Geh am besten in ein Reisebüro. Im Internet kann man Flüge meist nur verbindlich buchen. Ich war z.B. in einem chinesischen Reisebüro in Hamburg. Die wussten sofort was ich wollte und haben schnell eine Reservierung ausgedruckt.
Diese Aufgabe mit der Reservierung möchte ich ihr überlassen. Sollte doch auch in einem Reisebüro in China möglich sein? Hat dass schon jemand gemacht? Geht es über Ctrips, da hat sie einen Account, den sie beruflich und privat nutzte?

Trotzdem nochmal. Welches Reisebüro war es in Hamburg?
Caissa - die wurden mir schon einige male zum Flugbuchen empfohlen

VG
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AngelofMoon
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Re: Besuchsvisum bei Arbeitslosigkeit

Beitrag von AngelofMoon »

xiongmao hat geschrieben:Sprechen wir von der gleichen Sache? Ein Einladungsschreiben ist laut Anforderungen zwingend erforderlich. Es kann natürlich sein, dass du meinst, die persönliche Note sei nicht notwendig.
Um es verständlich zu machen, ein Visumpflichtiger der seinen Aufenthalt aus eigenen Mitteln bestreiten kann brauch keine VE, er muss nur nachweisen das er für seinen Aufenthalt Finanziell selber aufkommen kann.
AngelofMoon hat geschrieben:Wenn es geht macht den Urlaub so kurz wie möglich, selbst mit einer VE muss der Antragsteller über etwas Geld verfügen. Ohne VE berechnet man ca. 50,-€ pro Tag mit VE ca 20,- bis 25,-€ pro Tag.
Aufenthaltsgesetz:
§ 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 (BGBl. II 1964 S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,

§ 6 Visum

(1) Einem Ausländer können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 folgende Visa erteilt werden:

ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an (Schengen-Visum),
ein Flughafentransitvisum für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen.

(2) Schengen-Visa können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an verlängert werden. Für weitere drei Monate innerhalb der betreffenden Sechsmonatsfrist kann ein Schengen-Visum aus den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009/EG genannten Gründen, zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder aus völkerrechtlichen Gründen als nationales Visum verlängert werden.

(3) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG geltenden Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Blauen Karte EU, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG angerechnet.
Visa Codex:
Verfahren und Voraussetzungen für die Visumerteilung

Der Mitgliedstaat, der das einzige Reiseziel oder das Hauptreiseziel bildet, ist für die Prüfung des Visumantrags zuständig. Kann das Hauptreiseziel nicht bestimmt werden, ist der Mitgliedstaat der Einreise in die Union zuständig. Im Falle der Durchreise ist der betreffende Mitgliedstaat zuständig, bei Durchreise durch mehrere Mitgliedstaaten der Mitgliedstaat der ersten Durchreise. Der Visumantrag ist in der Regel beim Konsulat des jeweiligen Mitgliedstaats einzureichen.

Die Mitgliedstaaten können bilaterale Vereinbarungen schließen, nach denen sie einander bei der Entgegennahme der Visumanträge oder bei der Erteilung von Visa vertreten. Auch eine Zusammenarbeit in Form einer gemeinsamen Unterbringung oder einer gemeinsamen Visumantragstelle ist möglich.

Ein Visumantrag kann frühestens drei Monate vor der geplanten Reise vom Antragsteller oder von einer akkreditierten gewerblichen Mittlerorganisation eingereicht werden. Der Antragsteller hat den Antrag persönlich einzureichen, sofern von diesem Erfordernis nicht abgesehen wurde. Bei der Beantragung eines Visums ist Folgendes vorzulegen:

ein Antragsformular nach Anhang I;
ein gültiges Reisedokument;
ein Lichtbild;
Belege nach Anhang II sowie der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer Unterkunft, sofern der Mitgliedstaat dies verlangt;
gegebenenfalls der Nachweis des Besitzes einer Reisekrankenversicherung.
und jetzt lese dir das Antragsformular für ein Schengenvisum auf Seite zwei genau durch unter Punkt 31 und 33.
http://www.auswaertiges-amt.de/cae/serv ... antrag.pdf
Konfuzius sprach: “Mach’ Dir keine Sorgen darüber, dass die Menschen Dich nicht kennen, sondern darüber, dass Du sie nicht kennst.”
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Re: Besuchsvisum bei Arbeitslosigkeit

Beitrag von xiongmao »

AngelofMoon hat geschrieben: und jetzt lese dir das Antragsformular für ein Schengenvisum auf Seite zwei genau durch unter Punkt 31 und 33.
http://www.auswaertiges-amt.de/cae/serv ... antrag.pdf
Die Gesetze und Formulare scheinen generell für alle Botschaften in allen Ländern zu gelten. Die Frage ist natürlich, was bindend oder Auslegungssache der einzelnen Beamten ist.

Ich habe mich bisher daran orientiert
http://www.china.diplo.de/contentblob/3 ... 0329dd.pdf
Bei mir ist es das erste Mal :lol: mit dem Besuchsvisum.
Daher kann ich nur vermuten, dass bei einer Reise mit eigenen Mitteln von einem Touristenvisum ausgegangen wird. Da wird dann vermutlich ein Reiseplan incl. gebuchter Unterkünfte nachzuweisen sein. Dies ist ja bei uns nicht der Fall.

Bitte korrigiere mich, wenn ich auf dem Holzweg bin.


PS-Off-Topic: Das Aufenthaltsgesetz habe ich schon runtergeladen, aber weniger wegen dem Touristenvisum, sondern wegen der Blauen Karte. Lektüre steht noch aus.
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Re: Besuchsvisum bei Arbeitslosigkeit

Beitrag von AngelofMoon »

xiongmao hat geschrieben:Bitte korrigiere mich, wenn ich auf dem Holzweg bin.
Nein auf dem Holzweg bist Du nicht.
Ich versuche es einfach zu erklären.
In deinem Persönlichen Einladungsschreiben wird bestimmt drinne stehen das Du für Unterkunft und Verpflegung aufkommst, eventuell auch noch für den Hin und Rückflug und Reisekrankenversicherung.
Was dann kommt sind private Begründungen z.B kennen lernen der Familie ...
Bei einer VE verpflichtest du dich auch für Unterkunft und Verpflegung auf zu kommen, nur bei der VE kommen noch Verpflichtungen gegenüber dem Staat (Ausländerbehörde) dazu, z.B. Übernahmekosten bei einer Abschiebung....
Darum ist eine VE auch eine Einladung.

Wie die Deutsche Auslandsvertretung ein persönliches Einladungsschreiben sieht kann dir keiner sagen.
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Re: Besuchsvisum bei Arbeitslosigkeit

Beitrag von AngelofMoon »

xiongmao hat geschrieben:PS-Off-Topic: Das Aufenthaltsgesetz habe ich schon runtergeladen, aber weniger wegen dem Touristenvisum, sondern wegen der Blauen Karte. Lektüre steht noch aus.
Ein Link ist besser, es kann sich jeder Zeit immer etwas ändern, darum habe ich das Aufenthaltsgesetz die entsprechede VwV so wie Visa Codex und so weiter, die Links gespeichert.
Alle Aktualisierungen bekomme aber auch ich nicht immer mit.
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Re: Besuchsvisum bei Arbeitslosigkeit

Beitrag von gege »

xiongmao hat geschrieben:
gege hat geschrieben:Geh am besten in ein Reisebüro. Im Internet kann man Flüge meist nur verbindlich buchen. Ich war z.B. in einem chinesischen Reisebüro in Hamburg. Die wussten sofort was ich wollte und haben schnell eine Reservierung ausgedruckt.
Diese Aufgabe mit der Reservierung möchte ich ihr überlassen. Sollte doch auch in einem Reisebüro in China möglich sein? Hat dass schon jemand gemacht? Geht es über Ctrips, da hat sie einen Account, den sie beruflich und privat nutzte?

Trotzdem nochmal. Welches Reisebüro war es in Hamburg?
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VG
Das am Klosterwall, unten in den 4 grauen Bausünden. Denhua heißt es. Natürlich kann sie das auch selbst von China aus machen. Wie's bei Ctrip ausschaut kann ich Dir allerdings nicht sagen.
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Re: Besuchsvisum bei Arbeitslosigkeit

Beitrag von Laogai »

gege hat geschrieben:Das am Klosterwall, unten in den 4 grauen Bausünden. Denhua heißt es.
Nö, es heißt Dehua (德 wie Deutschland und 华 wie China) :wink:
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Re: Besuchsvisum bei Arbeitslosigkeit

Beitrag von xiongmao »

Ich möchte mal Rückmeldung zu unserem Visumsantrag geben. Trotz der genannte Rahmenbedingungen hat meine Freundin das Touristenvisum für 4 Wochen bekommen. Dazu hat sie die normalen Unterlagen zum Interview mitgenommen. Das Interview ist höflich und nett verlaufen. Sie konnte keine fiesen Fragen feststellen.

Was jedoch einen Einfluss auf die Vergabe des Visums beeinflusst haben könnte, ist die Tatsache, dass ich ab nächsten Jahr in China arbeiten werde. Dieses Detail mussten wir noch mit einer Bestätigung meines zukünftigen Arbeitgebers belegen. Damit wollten Sie vielleicht nur die Richtigkeit der Angaben beim Interview prüfen oder es war essentiell für den Nachweis der Rückkehrbereitschaft.

Im Allgemeinen lief somit alles ohne Probleme.
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Re: Besuchsvisum bei Arbeitslosigkeit

Beitrag von Guensch »

Hallo alle zusammen ich bin gerade neu bei euerem Forum angekommen und habe schon mit Begeisterung einige Beiträge verfolgt.
Besonders jedoch diesen hier, da ich einen sehr ähnlichen Fall habe.

Freut mich erst mal, dass bei xiongmao alles gut gelaufen ist.
Ich hoffe du schaust hier noch mal ab und zu rein, denn ich würde mich freuen, wenn du mir sagen kannst wo deine Freundin damals zu Interview war und allgemein wie es so ist mit dem Arbeiten und Leben für dich in China.

Gruß Guensch
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