Ein schönes Beispiel dafür gibt in der heutigen FAZ der Staatsrechtler Friedrich Schoch über das Ausschlußverfahren aus dem Vorstand der Bundesbank von Sarrazin. Denn, oh Graus, der Ausschluß von Vorstandsmitgliedern der Bundesbank ist im Bundesbankgesetz überhaupt nicht geregelt. Dann kann man nicht blindlinks drauflos wurschteln, sondern schaut über den Tellerrand:
Staatsrechtler Friedrich Schoch über Sarrazin-Verfahren
9.09.2010
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Verfassungsrechtler Professor Dr. Friedrich Schoch über das Verfahren zur möglichen Ablösung von Thilo Sarrazin aus der Bundesbank:
Das letzte Mittel
Die Abberufung eines in Ungnade gefallenen Bundesbankers erfordert ein transparentes Verfahren, Verhältnismäßigkeit - und vor allem einen Grund.
Von Friedrich Schoch
Mit dem Antrag des Vorstands der Deutschen Bundesbank auf Entlassung des Vorstandsmitglieds Dr. Thilo Sarrazin durch den Bundespräsidenten wird juristisches Neuland betreten. Das Bundesbankgesetz regelt die Bestellung der Vorstandsmitglieder, nicht jedoch die Abberufung eines Mitglieds aus dem Vorstand der Bundesbank. Daraus ergeben sich etliche offene Rechtsfragen: Hilfreich für ein besseres Verständnis der aufgeworfenen Probleme kann eine Analyse paralleler Fragestellungen auf der Ebene der Europäischen Zentralbank (EZB) sein. Dort ist der Fall der Amtsenthebung eines Mitglieds des Direktoriums satzungsrechtlich ausdrücklich normiert: “Ein Mitglied des Direktoriums, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des EZB-Rates oder des Direktoriums durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.” Geregelt sind danach die Initiativberechtigung für die Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens, der Entscheidungsmaßstab für die Amtsenthebung und die Entscheidungszuständigkeit; da diese dem Europäischen Gerichtshof zugewiesen ist, sind die rechtsstaatlichen Standards eines fairen Verfahrens sowie die Unabhängigkeit und Neutralität der Entscheidungsfindung stillschweigend mitgeregelt. In der Fachliteratur besteht Einigkeit darüber, dass die besonderen Vorkehrungen für die Amtsenthebung die Unabhängigkeit der EZB in personeller Hinsicht absichern und vor politisch motivierter Einflussnahme auf die Mitglieder des EZB-Direktoriums von außen schützen.


