AngelofMoon hat geschrieben:Falsch, war aber auch nicht anders zu erwarten.qweqw2 hat geschrieben:Die Düsseldorfer Tabelle hat hier in China nichts zu sagen.
Solange die Kindsmutter sich nicht beraten läßt bzw sich nicht selbst kundig macht, kann vor Zwangszahlungen sicher sein...
aber wenn sie einen RA einschaltet, wird er evtl vom dt Familiengericht dazu verknackt.
http://www.ehescheidung24.de/blog/2006/ ... m-ausland/Lebt das Kind in einem Land mit niedrigerem wirtschaftlichen Niveau, ist durch eine Korrektur (der Düsseldorfer Tabelle) sicherzustellen, dass das Kind nur den Betrag erhält, der es in die Lage versetzt, einen dem Lebensstandard des Barunterhaltspflichtigen entsprechenden Lebensstil zu pflegen. Um dies sicherzustellen, geht die Rechtsprechung verschiedene Wege. Ein Teil der Gerichte kürzt die Sätze der Düsseldorfer Tabelle je nach Aufenthaltsland um ein bis zwei Drittel. Ein anderer Teil der Rechtsprechung nimmt die Korrektur unter Zuhilfenahme der Tabellen zur Verbrauchergeldparität vor. Die Verbrauchergeldparität wird durch das Statistische Bundesamt ermittelt. Es können auch Auskünfte beim Statistischen Bundesamt eingeholt werden. Dem so oder so ermittelten Bedarfsbetrag ist ggf. ein im Ausland zu zahlendes Schulgeld hinzuzurechnen



