Familiennachzug nach Deutschland- Sorgerechtsübertragung

Alles zum Thema Visum für China und Deutschland: Antrag, benötigte Unterlagen, Bürokratie, Erfahrungsberichte und sonstiger nerviger Kleinkram zu dem Thema.
Antworten
didier
Neuling
Beiträge: 24
Registriert: 19.11.2012, 14:11
Wohnort: Shenzhen / Gärtringen

Familiennachzug nach Deutschland- Sorgerechtsübertragung

Beitrag von didier »

Liebe Forumsfreunde, wer hat derzeit ein ähnliches Problem, bzw. hat ein solches Problem gelöst (bekommen). Ich weiß, das Thema ist nicht neu, aber ich suche nach aktuellen Fällen.
Ich habe eine Visum zum Familiennachzug für meine Frau und Ihre Tochter gestellt. Das deutsche Generalkonsulat in Guangzhou fordert nun das Sorgerechtsübertragung (Jianhu) durch den leiblichen Vater auf meine Frau (seine Ex). Obwohl das chinesische Recht eine solche Sorgerechtsübertragung nicht zulässt, besteht das Konsulat (Guangzhou) weiterhin auf eine solche Übertragung. Das Konsulat gibt hierzu folgenden Hinweis an das Ausländeramt in Deutschland: "Nach Auskunft des chinesischen Justizministeriums und des Deutsch-Chinesischen Instituts für Rechtswissenschaft in Nanjing kann die Vormundschaft nur durch ein Gericht übertragen werden." Es wird aber keinerlei Hinweis darauf gegeben, dass dies aber nur in 3 Arten von Fällen erfolgt ( Geisteskrankheit, kriminelle Handlungen zu Lasten des Kindes und Todesfall ). D.h im Prinzip sind das keine Übertragungen sondern Entziehung des Sorgerechtes (Geisteskrankheit/kriminelle Handlung). Ansonsten lässt das chinesische Recht (laut Notariat Shenzhen) keine Übertragung zu. Warum diese sehr wichtige Information nicht an das Ausländeramt gegeben wird, ist mir leider nicht bekannt.

Da das Ausländeramt in Deutschland das chinesische Recht nicht kennt und abhängig ist von der Entscheidung , bzw von den Informationen des Konsulates in Guangzhou bin ich nun in einer Endlosschleife. Bzw. muss ich zusehen wie mein Antrag aufgrund von Halbinformationen abgelehnt wird. Mit allen finanziellen und persönlichen Einschnitten und Auswirkungen.

Meine Frage: Gibt es ähnlich gelagerte Fälle und wurden diese gelöst, bzw wie ist der Stand der Dinge.
Didier
Benutzeravatar
canni
VIP
VIP
Beiträge: 2724
Registriert: 29.10.2009, 20:21

Re: Familiennachzug nach Deutschland- Sorgerechtsübertragung

Beitrag von canni »

ich bin mir nicht sicher, aber bei meiner Frau wurde in dem Scheidungsvertrag ihr das alleinige Recht zugestanden über den Aufenthaltsort der minderjährigen Tochter zu entscheiden. Müsste nochmal nachschauen. War aber so, dass der leibliche Erzeuger schon 6 jahre vor der finalen Scheidung eine neue Verbindung mit eigenen Kindern in HK eingegangen ist. Ob das eine Rolle spielte. Weiss ich nicht. Nur ein Hinweis.

Das bestimmen des Aufenthaltsortes ist übrigens auch bei uns ein Punkt bei einem gemeinsamen Sorgerecht. Als meine Ex mit unserem Sohn nach Hamburg zog hat mich keiner gefragt. Ich denke, dass ist hier ähnlich. Viele Dinge wurden ja von GER übernommen. Da müsstest du noch mal genau nachfragen. Wo lebt der Vater? Kann er überhaupt das Sorgerecht ausüben? Tut er es auc`h, d.h. zahlt er Unterhalt? Ich will mir einfach nicht vorstellen, dass es daran scheitern sollte. Eine Bestätigung durch einen Notar müsste doch ausreichen? Das gemeinsame Sorgerecht kann doch bleiben. Dem Vater steht es ja frei sein Kind zu besuchen. Hat man mir damals auch gesagt. Wenn Du nicht kannst, weil es zu weit ist.. Dein Problem ....

Leider kann ich Dir nicht mehr sagen. Aber kämpft drum!
Das Leben ist manchmal wie jemand, der Dir eine Tafel Schokolade hinhält und wenn Du reinbeisst merkst Du, dass es eine Zitrone ist. Mogelpackung.
Wenn du eine Sprache nicht oder nicht richtig sprichst, solltest Du zumindest ein guter Pantomime sein....
tigerprawn
VIP
VIP
Beiträge: 2045
Registriert: 07.02.2011, 11:54
Danksagung erhalten: 2 Mal

Re: Familiennachzug nach Deutschland- Sorgerechtsübertragung

Beitrag von tigerprawn »

es ist egal, ob das Ausländeramt das kennt oder nicht. Das Gesetz ist in diesem Punkt klar:

- Keine Familienzusammenführung Minderjähriger ohne das alle Sorgeberechtigten in D sind. (Ausnahme: Kind wäre deutscher Staatsbürger).

D.h. falls die Frau das alleinige Sorgerecht nicht bekommen kann, dann geht es halt nicht.
Lass Dich da auch gerne noch von einem Anwalt hier beraten, vielleicht gibt es noch eine Möglichkeit (ausser Adoption)
Benutzeravatar
canni
VIP
VIP
Beiträge: 2724
Registriert: 29.10.2009, 20:21

Re: Familiennachzug nach Deutschland- Sorgerechtsübertragung

Beitrag von canni »

- Keine Familienzusammenführung Minderjähriger ohne das alle Sorgeberechtigten in D sind. (Ausnahme: Kind wäre deutscher Staatsbürger).

Das halte ich für Auslegungssache. Aus meiner Sicht nur bei einer nicht geschiedenen Ehe! Das würde sonst der Erpressungsmöglichkeit durch den Vater Vorschub leisten und somit die Mutter klar benach teiligen. Kann ich mir eigentlich nicht vorstellen. Wenn sie es nicht kann, kann der Vater andereseits auch nicht verlangen, dass Kind muss in China bleiben. Das wäre gegen Recht und gute Sitten wie das so schön heisst. Was dem einen zusteht, kann dem anderen nicht verwehrt werden. Und in diesem Fall würde der Vater alleine bestimmen wo das Kind zu leben hat.. in China...

Mach dich da noch mal schlau... gibt es Scheidungsverträge? was steht da drin?

D.h. falls die Frau das alleinige Sorgerecht nicht bekommen kann, dann geht es halt nicht. Dieser Satz is unüberlegt! Es geht alles wenn sich zwei einig sind. Das ist in China nicht anders. Wenn der Vater blockt gibt es noch viele andere Möglichkeiten.
Das Leben ist manchmal wie jemand, der Dir eine Tafel Schokolade hinhält und wenn Du reinbeisst merkst Du, dass es eine Zitrone ist. Mogelpackung.
Wenn du eine Sprache nicht oder nicht richtig sprichst, solltest Du zumindest ein guter Pantomime sein....
didier
Neuling
Beiträge: 24
Registriert: 19.11.2012, 14:11
Wohnort: Shenzhen / Gärtringen

Re: Familiennachzug nach Deutschland- Sorgerechtsübertragung

Beitrag von didier »

tigerprawn hat geschrieben:es ist egal, ob das Ausländeramt das kennt oder nicht. Das Gesetz ist in diesem Punkt klar:

- Keine Familienzusammenführung Minderjähriger ohne das alle Sorgeberechtigten in D sind. (Ausnahme: Kind wäre deutscher Staatsbürger).

D.h. falls die Frau das alleinige Sorgerecht nicht bekommen kann, dann geht es halt nicht.
Lass Dich da auch gerne noch von einem Anwalt hier beraten, vielleicht gibt es noch eine Möglichkeit (ausser Adoption)

Tigerprawn, du solltest das Aufenthaltsrecht lesen, bevor du solche Kommentare abgibst. Es gibt viele Länder, in denen das Sorgerecht nicht übertragen werden darf/kann z.b. Russland). In diesen Fällen gibt es die Ausnahmeregelung des Aufenthaltsgesetzes (§32 Abs 4). Hier geht es ganz einfach darum ob dies für China auch gilt. Das ist m.E. klar es trifft auf China zu. Nur die Behörden wollen das nicht akzeptieren bzw. negieren das einfach.
Didier
Benutzeravatar
AngelofMoon
Old China Hand
Old China Hand
Beiträge: 908
Registriert: 22.05.2011, 12:29

Re: Familiennachzug nach Deutschland- Sorgerechtsübertragung

Beitrag von AngelofMoon »

Dieses wird jetzt etwas länger aber für didier ist es dann doch wichtig dieses zu lesen.
32.0.4 Eine Ausnahme kann in Betracht kommen, wenn eine familiäre Situation vorliegt, in der nach deutschem Kindschaftsrecht eine Personensorgerechtsübertragung möglich wäre (insbesondere im Fall des Getrenntlebens bzw. der Scheidung der Eltern), jedoch die Herbeiführung eines alleinigen Personensorgerechts des im Bundesgebiet ansässigen Elternteils entsprechend dem nach § 1626 BGB vorgesehenen Rechteumfang nach der Rechtsordnung oder der Rechtspraxis im Heimatstaat nicht vorgesehen bzw. aussichts-Drucksache 669/09- 258 - los ist. In diesem Fall ist auf der Rechtsgrundlage des § 32 Absatz 4 im Ermessenswege der Kindernachzug zum nicht-sorgeberechtigten Elternteil zulässig, wenn der andere Elternteil dem Kindernachzug zustimmt oder seine Zustimmung nach Nummer 32.4.4.4 entbehrlich ist und nach eingehender Prüfung der Auswirkungen eines Zuzugs das maßgebliche Kindeswohl zu bejahen ist.
Die Zustimmungserklärung des anderen Elternteils soll an eine umfassende Personensorgerechtsübertragung angenähert sein, soweit die einschlägigen Rechtsvorschriften dem nichtausdrücklich entgegenstehen; eine bloße Zustimmung zur Aufenthaltsbestimmung genügt hierfür nicht.
Zur Vermeidung von Kindesentziehungen ist die Echtheit der Zustimmungserklärung besonders zu prüfen.
Der Zuzug zum im Bundesgebietansässigen, nicht-sorgeberechtigten Elternteil und die Herauslösung des Kindes aus seinen bisher bestehenden persönlichen Bindungen müssen maßgeblich dem Wohl des Kindes dienen.
Die Feststellung ist im Sinne einer offenen Abwägung bei gleichwertiger Betrachtung des Lebensumfelds beider Eltern zu treffen; nicht ausschlaggebend ist ein abstrakter Vergleich des allgemeinen Lebensstandards im Herkunftsland und in Deutschland.
Maßgeblich sind die im Einzelfall festzustellenden persönlichen und sozialen Beziehungen des Kindes zu den beiden Elternteilen und deren jeweiligem sozialen Umfeld.
Zur Kindeswohlprüfung sind geeignete Nachweise zur familiären Kindessituation beizubringen.
Die Ausländerbehörde sollte im Zweifel eine Stellungnahme des Jugendamtes einholen.
Liegen diese Voraussetzungen vor, ist bei der Ausübung des Ermessens nach § 32 Absatz 4 auch die in den § 32 Absatz 1 und 2 enthaltene,
auf das Kindesalter und die individuelle Integrationsprognose abstellende Gesetzessystematik zu berücksichtigen.
Zubeachten ist weiter, dass die geltenden internationalen Kinderschutzabkommen prinzipiell dem Verbleib des Kindes im Herkunftsstaat den Vorzug geben, auch um missbräuchliche Kindesentziehungen zu vermeiden (siehe hierzu auch Nummer 32.4)
§ 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
32.4.4.4 Das Kindeswohl und die familiäre Situation können für sich ebenfalls eine Ausnahme von dem nach Absatz 1 bis 3 bestehenden Erfordernis des Aufenthaltes beider personen sorgeberechtigter Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils in Deutschland rechtfertigen, wenn die Herbeiführung eines alleinigen Personensorgerechts des nicht-sorgeberechtigten Elternteils insbesondere im Fall des elterlichen Getrenntlebens nach der Rechtsordnung oder Entscheidungspraxis des Herkunftsstaats nicht möglich oder aussichtslos ist (siehe hierzu Nummer 32.0.4).
Gleiches gilt für Fälle, in denen eine entsprechende Klärung zum Sorgerecht nicht möglich bzw. aussichtslos ist, weil der andere, rechtlich weiterhin sorgeberechtigte Elternteil nicht auffindbar ist.
Geeignete Bemühungen zur Ermittlung des anderen Elternteils sind nachzuweisen, ggf.
sind geeignete Belege, etwa über Nachforschungen bei Melde- oder ähnlichen Behörden, vorzulegen.
Jetzt liegt es an didier seinen Ehepartner dieses zu erklären.
Wichtig ist dass ihr eine Zustimmung vom Leiblichen Vater braucht, dieses am besten über einen Notar schriftlich erfassen.
Konfuzius sprach: “Mach’ Dir keine Sorgen darüber, dass die Menschen Dich nicht kennen, sondern darüber, dass Du sie nicht kennst.”
Benutzeravatar
ingo_001
Titan
Titan
Beiträge: 12205
Registriert: 02.09.2008, 14:41
Wohnort: Berlin
Hat sich bedankt: 1 Mal
Danksagung erhalten: 21 Mal

Re: Familiennachzug nach Deutschland- Sorgerechtsübertragung

Beitrag von ingo_001 »

AngelofMoon hat geschrieben:Wichtig ist dass ihr eine Zustimmung vom Leiblichen Vater braucht, dieses am besten über einen Notar schriftlich erfassen.
Die Erfolgsaussichten hängen also davon ab, wie sich beide getrennt haben.
Wenn das ohne den berüchtigten "Rosenkrieg" der Fall war, dann stehen die Chancen nicht schlecht - zumal noch immer viele chin. Väter einen Sohn haben wollen, soll heißen: U.u. würde er Ihr/Euch da keine Steine in den Weg legen, weil er so die Verantwortung für seine Tochter los wäre und das nächste Kind dann evtl. ein Sohn wäre.

Sollte die Trennung aber in einem "Rosenkrieg" ausgeartet sein, dann wird er vermutlich genau deswegen "Nein", zur Sorgerechtsübertragung an seine Ex sagen.

Ich hoffe für didier, dass die erste Vermutung zutrifft.
Wer Geist hat, hat sicher auch das rechte Wort, aber wer Worte hat, hat darum noch nicht notwendig Geist.

Die Logik ist Deine Freundin - Wünsch-Dir-Was und Untergangs-Propheten sind falsche Freunde.
Benutzeravatar
canni
VIP
VIP
Beiträge: 2724
Registriert: 29.10.2009, 20:21

Re: Familiennachzug nach Deutschland- Sorgerechtsübertragung

Beitrag von canni »

Erst mal vom Vater die Zustimmung einholen per Notar.
Der Rest ist dann wohl Formsache. Ohne das brauchst nicht zu den deutschen Stellen. Da kriegst nur ausweichende Antworten oder falsche.
Das Leben ist manchmal wie jemand, der Dir eine Tafel Schokolade hinhält und wenn Du reinbeisst merkst Du, dass es eine Zitrone ist. Mogelpackung.
Wenn du eine Sprache nicht oder nicht richtig sprichst, solltest Du zumindest ein guter Pantomime sein....
Benutzeravatar
AngelofMoon
Old China Hand
Old China Hand
Beiträge: 908
Registriert: 22.05.2011, 12:29

Re: Familiennachzug nach Deutschland- Sorgerechtsübertragung

Beitrag von AngelofMoon »

ingo_001 hat geschrieben:Die Erfolgsaussichten hängen also davon ab, wie sich beide getrennt haben.
Nicht ganz, sollte der Leibliche Vater weder von seinem Personsorgerecht gebrauch machen oder sich nicht um das Kind kümmern bzw. kein Unterhalt zahlen, kann davon abgesehen werden wenn dieses für des Kindeswohl spricht.
Dieses muss dann aber natürlich entsprechend nachgewiesen werden.
Konfuzius sprach: “Mach’ Dir keine Sorgen darüber, dass die Menschen Dich nicht kennen, sondern darüber, dass Du sie nicht kennst.”
didier
Neuling
Beiträge: 24
Registriert: 19.11.2012, 14:11
Wohnort: Shenzhen / Gärtringen

Re: Familiennachzug nach Deutschland- Sorgerechtsübertragung

Beitrag von didier »

Vielen Dank für Informationen. Wir haben die notarielle Einverständniserklärung des Vaters, sowie die notariell beglaubigte Übertragung von wesentlichen Elementen des Sorgerechts durch den Vater auf die Mutter. Das ist das maximale was das chinesische Recht erlaubt. Dies ist alles abgezeichnet und abgestempelt durch das Ministry of foreign affairs. D.h die Dokumente sind vorhanden. Die deutschen Behörden könnten nun die Ausnahmeregelung des AufenthaltsG anwenden. Das wird aber derzeit noch blockiert, da das Konsulat die chinesischen gesetzlichen Restriktionen nicht an das Ausländeramt in Deutschland kommuniziert, bzw anscheinend nicht akzeptieren will.
Didier
Benutzeravatar
AngelofMoon
Old China Hand
Old China Hand
Beiträge: 908
Registriert: 22.05.2011, 12:29

Re: Familiennachzug nach Deutschland- Sorgerechtsübertragung

Beitrag von AngelofMoon »

didier hat geschrieben:Vielen Dank für Informationen. Wir haben die notarielle Einverständniserklärung des Vaters, sowie die notariell beglaubigte Übertragung von wesentlichen Elementen des Sorgerechts durch den Vater auf die Mutter. Das ist das maximale was das chinesische Recht erlaubt. Dies ist alles abgezeichnet und abgestempelt durch das Ministry of foreign affairs. D.h die Dokumente sind vorhanden. Die deutschen Behörden könnten nun die Ausnahmeregelung des AufenthaltsG anwenden. Das wird aber derzeit noch blockiert, da das Konsulat die chinesischen gesetzlichen Restriktionen nicht an das Ausländeramt in Deutschland kommuniziert, bzw anscheinend nicht akzeptieren will.
Wende dich entsprechend an das AA mit Kopien der Übertragung des Sorgerchts.
Verweise entsprchend auf die Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, welches ich oben Zitiert habe.

Eins noch, immer freundlich bleiben.

Hätte ich fast vergessen, Visum Antragsnummer beim Schreiben an das AA angeben.
Konfuzius sprach: “Mach’ Dir keine Sorgen darüber, dass die Menschen Dich nicht kennen, sondern darüber, dass Du sie nicht kennst.”
Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 1 Gast