Hab ihr mit euerer Ehefrau eine Ehevereinbarung abgeschloßen

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kensen468
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Re: Hab ihr mit euerer Ehefrau eine Ehevereinbarung abgeschl

Beitrag von kensen468 »

Wie funktioniert denn das Scheidungsrecht in Deutschland? Hier in der Schweiz durften wir nur wählen, ob wir Errungenschaftsbeteiligung (jeder behält, was er einbringt, was während der Ehe anfällt, wird 50/50 geteilt), Gütergemeinschaft (alles wird 50/50 geteilt) oder Gütertrennung (alles wird strikte getrennt, etwaige Unterhaltsfragen vorbehalten) wollen.

Wir haben keinen Ehevertrag, daher käme im Falle einer Scheidung automatisch die Errungenschaftsbeteiligung zu tragen. Wo das Gesetz aber so etwas nicht vorsieht, halte ich einen Vertrag unbedingt für notwendig. Es gibt genügend Frauen, die nur hinter dem Geld westlicher Männer her sind (welche diese ironischerweise oftmals gar nicht besitzen...) - natürlich gibt's auch das Umgekehrte.

Am Anfang sieht man alles durch die rosa Brille, wenn dann da der Ehevertrag aufkommt, heisst's schnell mal "du traust mir nicht". Wenn's aber wirklich mal kracht, kann so ein Vertrag sogar helfen. Dann gibt's nämlich weniger Theater um die materiellen Dinge, was oftmals weniger Streit bedeutet.

Nur mein Senf ;)
Shenzhen
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Re: Hab ihr mit euerer Ehefrau eine Ehevereinbarung abgeschl

Beitrag von Shenzhen »

kensen468 hat geschrieben:Wir haben keinen Ehevertrag, daher käme im Falle einer Scheidung automatisch die Errungenschaftsbeteiligung zu tragen.
Genau so ist es meines Wissens in China und in D - daher sind die meisten Ehevertraege die Erbe und vor Ehe bestandenes Vermoegen betreffen unnoetig.

Auszug Ehegesetz China:
§ 18 In folgenden Fällen handelt es sich um Vermögen nur des Ehemannes oder der Ehefrau:
1. Bei vorehelichem Vermögen einer Seite;
2. bei Behandlungskosten, Existenzbeihilfen für Behinderte und anderen Kosten, die eine Seite wegen erlittener körperlicher Verletzungen erlangt;
3. bei Vermögen, zu dem in einem Vermächtnis oder Schenkungsvertrag festgesetzt ist, daß es nur in das Vermögen des Mannes oder der Frau fällt;
4. speziell im Leben einer Seite genutzte Gegenstände;
5. anderes Vermögen, das [nur] einer Seite zufallen muß.

E1 § 19: Vermögen, das nach § 18 Ehegesetz einer Seite, dem Mann oder der Frau, zusteht, wird durch die Fortdauer der Ehebeziehung nicht zu gemeinsamem Vermögen der Ehegatten, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbaren.
§ 19 Die Ehegatten können miteinander vertraglich vereinbaren, daß Vermögen, das erlangt wird, während die Ehebeziehung besteht, und voreheliches Vermögen in das Vermögen des einzelnen, in das gemeinsame Vermögen oder teils in das Einzelvermögen, teils in das gemeinsame Vermögen fällt. Die Vereinbarung muß schriftlich getroffen werden. Ist nichts vereinbart worden, oder sind die Vereinbarungen unklar, so gelten §§ 17 und 18.
§ 17 Folgendes Vermögen, das Ehemann und Ehefrau erlangt haben, während die Ehebeziehung besteht, fällt in ihr gemeinsames Vermögen:

1. Lohn und Prämien;
2. Einkommen aus Produktion und Betrieb;
3. Einkommen aus geistigen Eigentumsrechten;
4. geerbtes und geschenktes Vermögen, außer im Fall des § 18 Nr.3;
5. anderes Vermögen, das in das gemeinsame Vermögen fallen muß.
Ehemann und Ehefrau haben das gleiche Recht, über das gemeinsame Vermögen zu verfügen.
Ich sehe daher keinen Grund irgend einen Vertrag zu schliessen - meine Immobilien/Werte die ich vor der Ehe hatte und zu erbenden Immobilien/Werte gehoeren mir, genau so umgekehrt.
Was Kinder betrifft denke ich sind die Regelungen auch OK und ich stehe meinen Mann wenn es hart auf Hart kommt, ich wuerde mich wegen dem Unterhalt/Erbe im Falle meines Todes meines Kindes nicht streiten.
Was wir in der Zeit der Ehe zusammen anschaffen/verdienen gehoert uns beiden auch wenn die Gehaelter/Verdienste unterschiedlich sind, ich kann damit leben, dass 50% von dem was wir zusammen verdienen ihr zusteht.
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Re: Hab ihr mit euerer Ehefrau eine Ehevereinbarung abgeschl

Beitrag von báitù »

Es gibt sicherlich verschiedene Gründe, die für oder wider einen Ehevertrag bzw. die Wahl eines bestimmten Güterstandes sprechen. Einer dürfte das gewählte Recht sein, nachdem die Ehe geschlossen wurde bzw. gelebt wird. Bei der derzeitigen deutschen Rechtslage sehe ich einen Ehevertrag durchaus auch für Normalsterbliche als sinnvoll an.

Fallbeispiel: Ein junger deutscher Mann lernt ein hübsches, noch jüngeres chnesisches Mädel kennen, dass bereits nach kurzer Zeit auf Eheschließung pocht. Er steht der Sache aufgeschlossen gegenüber, hat aber 200.000 € in Rot auf seinem voll finanzierten Haus. Nach 10 Jahren in Deutschland und zur Hälfte abgetragenen Schulden macht sich Madame (selbst nicht berufstätig) vom Acker und bittet zur Kasse. Zunächst wäre ein Zugewinnausgleich von 50.000 € zu entrichten, danach wäre jahrelang (bis 15 Jahre nachehelicher Unterhalt sind möglich) monatlich zu berappen, wenn die Ex mangels beruflicher Qualifikation keine Aussicht auf einen eigenen Broterwerb hat.
Gütertrennung (statt Zugewinngemeinschaft) würde in diesem Fall zumindest schmerzlindernd wirken.

Nichts ist beständiger als der Wandel! Davon sind auch Beziehungen nicht ausgenommen...
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Re: Hab ihr mit euerer Ehefrau eine Ehevereinbarung abgeschl

Beitrag von Shenzhen »

báitù hat geschrieben:Fallbeispiel: Ein junger deutscher Mann lernt ein hübsches, noch jüngeres chnesisches Mädel kennen, dass bereits nach kurzer Zeit auf Eheschließung pocht. Er steht der Sache aufgeschlossen gegenüber, hat aber 200.000 € in Rot auf seinem voll finanzierten Haus. Nach 10 Jahren in Deutschland und zur Hälfte abgetragenen Schulden macht sich Madame (selbst nicht berufstätig) vom Acker und bittet zur Kasse. Zunächst wäre ein Zugewinnausgleich von 50.000 € zu entrichten, danach wäre jahrelang (bis 15 Jahre nachehelicher Unterhalt sind möglich) monatlich zu berappen, wenn die Ex mangels beruflicher Qualifikation keine Aussicht auf einen eigenen Broterwerb hat.
Gütertrennung (statt Zugewinngemeinschaft) würde in diesem Fall zumindest schmerzlindernd wirken.

Nichts ist beständiger als der Wandel! Davon sind auch Beziehungen nicht ausgenommen...
Naja in so einem Fall wuerde ich sagen, selbst schuld :lol:, wer sich eine Dorfschoene ohne Ausbildung und Qualifikation anlacht nur weil sie jung und knackig ist dem gehoert eine Lektion verpasst. Was den Zugewinn betrifft sehe ich das auch nicht ein warum Sie den nicht bekommen sollte, schliesslich haben ja in dem Fall beide die 100k erwirtschaftet - sie im Bett/Kueche und er per Arbeit.
In so einem Fall bezweifle ich auch Stark, dass die Zukuenftige einer Guetertrennung zustimmen wuerde, die Dorfschoene die es auf Geld abgesehen hat wird mit Sicherheit so einen Vertrag nicht unterschreiben und der Ehemann wird weiter 5 gegen 1 spielen muessen. Welche Dorfschoene ohne Ausbildung/Qualifikation und Vermoegen wuerde sich einem Mann so ausliefern? Wenn der keinen Bock mehr hat schickt er seine dan nicht mehr so frische Chinesin wieder in die Heimat und hat seine Ruhe...
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AngelofMoon
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Re: Hab ihr mit euerer Ehefrau eine Ehevereinbarung abgeschl

Beitrag von AngelofMoon »

mimichen hat geschrieben:Solang eine Chinesin ein Deutsche heiratet, bekommt sie das Dauerhaftaufenthaltserlaubnis in 2-3 Jahren, aber nicht 5.
Mimichen das ist so nicht ganz richtig:
Mit einem Deutschen Verheiratet Wohnsitz aber in einen anderen EU Staat (z.B. Frankreich), Ehegattennachzug wird nach Eu Recht erteilt (Freizügigkeitsrecht).
Bei einen Aufenthaltstitel nach Eu Recht bekommt der nachziehende Visumspflichtige Ehegatte erst nach 5 Jahren ein Daueraufenthaltsrecht in den Eu Staaten.
Um einen Aufenthaltstitel nach Eu Recht zu bekommen muss der europäische Ehepartner Freizügigkeitsberechtigt sein, also eine Freizügigkeitsbescheinigung haben.

Bei einen Ehegattennachzug nach Aufenthaltsgesetz § 28, bekommt der nachziehende Visumspflichtige Ehepartner nach 3 Jahren eine Niederlassungserlaubnis.
Konfuzius sprach: “Mach’ Dir keine Sorgen darüber, dass die Menschen Dich nicht kennen, sondern darüber, dass Du sie nicht kennst.”
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mimichen
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Re: Hab ihr mit euerer Ehefrau eine Ehevereinbarung abgeschl

Beitrag von mimichen »

Mimichen das ist so nicht ganz richtig:
Mit einem Deutschen Verheiratet Wohnsitz aber in einen anderen EU Staat (z.B. Frankreich), Ehegattennachzug wird nach Eu Recht erteilt (Freizügigkeitsrecht).
Bei einen Aufenthaltstitel nach Eu Recht bekommt der nachziehende Visumspflichtige Ehegatte erst nach 5 Jahren ein Daueraufenthaltsrecht in den Eu Staaten.
Um einen Aufenthaltstitel nach Eu Recht zu bekommen muss der europäische Ehepartner Freizügigkeitsberechtigt sein, also eine Freizügigkeitsbescheinigung haben.

Bei einen Ehegattennachzug nach Aufenthaltsgesetz § 28, bekommt der nachziehende Visumspflichtige Ehepartner nach 3 Jahren eine Niederlassungserlaubnis.
[/quote]In Frankreich muss man 10 Jahren aufwarten. Ich habe eine chinesische Freundin, sie hat mir es gesagt. Um das Dauerhalf-Aufenthaltniserlaubnis sicher zu bekommen, muss sie ein Kind schenken. Sonst wenn der Französer sie verlassen würde, muss sie Frankreich verlassen.
Aber in Frankreich braucht man nicht einen Französer heiraten. So lang der Französer dem Ausländischen Amt sagt, dass er mit seiner Chinesischen Freundin zusammenlebt, kriegt sie auch ein Aufenthaltniserlaubnis für 3 Jahren.

In Deutschland in Bayern ist 2 Jahren, in Frankfurt 3 Jahren. Ich habe auch meine Dauerhalfaufenthaltnis bekommen. Ich bin auch nicht verpflichtet, an einen Intergrationskurs teilzunehmen, da mein Ehemann Deutsche ist.
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Re: Hab ihr mit euerer Ehefrau eine Ehevereinbarung abgeschl

Beitrag von Bernhard »

mimichen hat geschrieben: Sonst wenn der Französer sie verlassen würde, muss sie Frankreich verlassen. In Deutschland in Bayern ist 2 Jahren, in Frankfurt 3 Jahren. Ich habe auch mein Dauerhalfaufenthaltnis bekommen.
na ja.... wenn in Frankfurt, dann wohl in ganz Hessen.

Du hast eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis, d.h. du bist mit einem Deutschen verheiratet (oder schon wieder geschieden?). Das heißt, du bist schon eine Erwachsene (wohl älter als 25 Jahre).
Wollte ich nur mal festhalten, zu meiner eigenen Erinnerung :P
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Re: Hab ihr mit euerer Ehefrau eine Ehevereinbarung abgeschl

Beitrag von mimichen »

Bernhard hat geschrieben:
mimichen hat geschrieben: Sonst wenn der Französer sie verlassen würde, muss sie Frankreich verlassen. In Deutschland in Bayern ist 2 Jahren, in Frankfurt 3 Jahren. Ich habe auch mein Dauerhalfaufenthaltnis bekommen.
na ja.... wenn in Frankfurt, dann wohl in ganz Hessen.

Du hast eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis, d.h. du bist mit einem Deutschen verheiratet (oder schon wieder geschieden?). Das heißt, du bist schon eine Erwachsene (wohl älter als 25 Jahre).
Wollte ich nur mal festhalten, zu meiner eigenen Erinnerung :P
Warum bringst du immer mein Alter mit meinem Beitrag in Zusammenhang? Ich stelle dir auch keine Fragen wie: Hast du schon mal nach Thailand fliegen, um junge Mädchen zu suchen? oder Bist du 60 und deine Frau 20?Oder bist du eigentlich der Münchner Pervers, der immer am Marienplatz an Asiaten spricht?
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Re: Hab ihr mit euerer Ehefrau eine Ehevereinbarung abgeschl

Beitrag von AngelofMoon »

mimichen hat geschrieben:In Deutschland in Bayern ist 2 Jahren, in Frankfurt 3 Jahren. Ich habe auch meine Dauerhalfaufenthaltnis bekommen. Ich bin auch nicht verpflichtet, an einen Intergrationskurs teilzunehmen, da mein Ehemann Deutsche ist.
Das mit den 2 Jahren war einmal, das wurde geändert.
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

Ehegatten eines Deutschen,
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nich personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 35 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Es wurde wenn ich mich recht erinnere 2010 von 2 auf 3 Jahre geändert, was den Integrationskurs angeht sie hierzu:
Integration
§ 43 Integrationskurs

(1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert und gefordert.

(2) Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt. Ziel des Integrationskurses ist, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können.

(3) Der Integrationskurs umfasst einen Basis und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland. Der Integrationskurs wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt, das sich hierzu privater oder öffentlicher Träger bedienen kann. Für die Teilnahme am Integrationskurs sollen Kosten in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit erhoben werden. Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet, der dem Ausländer zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme und die Bescheinigung einschließlich der Kostentragung sowie die erforderliche Datenübermittlung zwischen den beteiligten Stellen und die Datenverarbeitung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 88a Abs. 1 durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln.
§ 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs

(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm

erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21),
zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36),
aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2,
als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder
ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2

erteilt wird. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.

(2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt zwei Jahre nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall.

(3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,

bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,
bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt hiervon unberührt.

(4) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind.

[ zum Seitenanfang Seitenanfang ]
§ 44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs

(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn

er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und
sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder
zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder
er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die Teilnahme am Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist oder
er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels fest, dass der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist der Ausländer auch zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ihn zur Teilnahme auffordert. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Maßnahmen nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Verpflichtung durch die Ausländerbehörde im Regelfall folgen. Sofern der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall eine abweichende Entscheidung trifft, hat er dies der Ausländerbehörde mitzuteilen, die die Verpflichtung widerruft. Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist.

(1a) Die Teilnahmeverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlischt außer durch Rücknahme oder Widerruf nur, wenn der Ausländer ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen hat.

(2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,

die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder
deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.

(2a) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Orientierungskurs sind Ausländer ausgenommen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Erlangung ihrer Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben.

(3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht erfolgreich ab, weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Die Ausländerbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Teilnahmepflicht anhalten. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden.
Lese Dir das mal genau durch und bevor Du darauf antwortest würde ich gerne wissen seit wann Du in Deutschland lebst.
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Re: Hab ihr mit euerer Ehefrau eine Ehevereinbarung abgeschl

Beitrag von AngelofMoon »

mimichen hat geschrieben:In Frankreich muss man 10 Jahren aufwarten. Ich habe eine chinesische Freundin, sie hat mir es gesagt. Um das Dauerhalf-Aufenthaltniserlaubnis sicher zu bekommen, muss sie ein Kind schenken. Sonst wenn der Französer sie verlassen würde, muss sie Frankreich verlassen.
Nicht wenn es sich um das Eu Freizügigkeitsrecht handelt, das Aufenthaltsgesetz in Frankreich ist mir nicht bekannt.
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Re: Hab ihr mit euerer Ehefrau eine Ehevereinbarung abgeschl

Beitrag von Bernhard »

mimichen hat geschrieben:
Bernhard hat geschrieben:
mimichen hat geschrieben: Sonst wenn der Französer sie verlassen würde, muss sie Frankreich verlassen. In Deutschland in Bayern ist 2 Jahren, in Frankfurt 3 Jahren. Ich habe auch mein Dauerhalfaufenthaltnis bekommen.
na ja.... wenn in Frankfurt, dann wohl in ganz Hessen.

Du hast eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis, d.h. du bist mit einem Deutschen verheiratet (oder schon wieder geschieden?). Das heißt, du bist schon eine Erwachsene (wohl älter als 25 Jahre).
Wollte ich nur mal festhalten, zu meiner eigenen Erinnerung :P
Warum bringst du immer mein Alter mit meinem Beitrag in Zusammenhang? Ich stelle dir auch keine Fragen wie: Hast du schon mal nach Thailand fliegen, um junge Mädchen zu suchen? oder Bist du 60 und deine Frau 20?Oder bist du eigentlich der Münchner Pervers, der immer am Marienplatz an Asiaten spricht?
nein, ich bin nicht der münchner Perverse. Und ich war noch nie in Thailand.

Ich interessiere mich eigentlich auch nicht für deine Lebensumstände. Und um des lieben Friedens willen werde ich auch nicht mehr nach deinem Alter fragen. (wobei du sehr wohl die anderen etwas Persönliches fragst, nämlich ob sie einen Ehevertrag gemacht haben oder nicht)
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Re: Hab ihr mit euerer Ehefrau eine Ehevereinbarung abgeschl

Beitrag von ingo_001 »

gege hat geschrieben:Wenn man vor der Hochzeit schon davon ausgeht, dass es nicht ein Leben lang hält, dann soll man es gleich sein lassen.
WangZeDong hat geschrieben:Das unterschreibe ich genau so.
Ich denke auch, dass ein Ehevertrag schon das Scheitern der Ehe vorweg nimmt.
1. Sollte man(n)/Frau sich vor der Ehe die "Mühe" machen, das Objekt der Begierde kennenzulernen. Ist zwar altmodisch und "uncool", weil man ja alles sofort haben will - aber m.E. eben doch der bessere Weg.
2. M.E. ist ein Ehevertrag das offene Eingeständnis, dass man nicht Willens und/oder in der Lage ist Probleme durch Zuhören und Reden (in der Reihenfolge) zu benennen, um diese dann durch Kompromisse zu lösen.
Ach so: Meine Frau und ich haben ... keinen Ehevertrag :D
* Eine Ehe bedeutet primär (wenns denn ne glückliche Ehe sein soll) den notwendigen Abschied von der "Ich-Welt" und den Eintritt in die "Wir-Welt".
Na klar soll jeder seine kleinen Freiräume haben - aber der "Wir-Gedanke" muss der rote Faden sein, der die Ehe zusammenhält.
Wer das "Ich-Über-Alles" Denken/Verhalten nicht ablegen kann/will, der braucht natürlich einen Ehevertrag.
Besser wärs aber ehrlicherweise erst gar nicht zu heiraten.
Alles nur noch vertraglich regeln (gegenseitiges Über-den-Tisch-ziehen oder die Angst davor) ... "super" Voraussetzungen ... aber nicht für die Ehe, sondern für die Scheidung.

Die Ursache jeder Scheidung ist die Heirat :mrgreen:
Wer Geist hat, hat sicher auch das rechte Wort, aber wer Worte hat, hat darum noch nicht notwendig Geist.

Die Logik ist Deine Freundin - Wünsch-Dir-Was und Untergangs-Propheten sind falsche Freunde.
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Re: Hab ihr mit euerer Ehefrau eine Ehevereinbarung abgeschl

Beitrag von Auryn »

Ich habe zwar keinen Ehevertrag abgeschlossen, bin aber der Meinung, dass ein Ehevertrag dem 'Wir' nicht entgegenstehn muss.

@ Ingo

Du kannst deinen Ehepartner noch so gut vorher kennenlernen, Menschen verändern sich.
Klar ... wenn man erst mit 40 oder wie manche hier mit 60+ heiraten, spielt das vielleicht weniger eine Rolle, aber es gibt ja auch Leute die heiraten in jungen Jahren und haben eine reelle Chance die Gold Hochzeit zu erleben. Gerade wenn man noch jung ist, ändert sich der Charackter noch ein paar mal. Wer weiß was in 30 oder 50 Jahren ist.

____

In meinen Augen haben die Leute, die wirklich glauben einen Ehevertrag würde der Ehe und dem "Wir" entgegen stehen, ein Problem und sind generell nicht in der Lage über Möglichkeiten zu reflektieren. Wer so redet, erinnert mich immer an die Leute, die per das Testament vor sich her schieben "das hat noch Zeit, ich bin ja erst 50" oder die Leute die sich nicht mit Dingen wie Lebenserhaltende Massnahmen oder Organspende befassen wollen mit der Begründung "ich will noch nicht sterben". Nichts anderes ist es mit dem Ehevertrag ... "ich will mich nicht scheiden lassen". Sorry - ist einfach dummes Gefasel.
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Re: Hab ihr mit euerer Ehefrau eine Ehevereinbarung abgeschl

Beitrag von Stefan01 »

Auryn hat geschrieben:Ich habe zwar keinen Ehevertrag abgeschlossen, bin aber der Meinung, dass ein Ehevertrag dem 'Wir' nicht entgegenstehn muss.

In meinen Augen haben die Leute, die wirklich glauben einen Ehevertrag würde der Ehe und dem "Wir" entgegen stehen, ein Problem und sind generell nicht in der Lage über Möglichkeiten zu reflektieren. Wer so redet, erinnert mich immer an die Leute, die per das Testament vor sich her schieben "das hat noch Zeit, ich bin ja erst 50" oder die Leute die sich nicht mit Dingen wie Lebenserhaltende Massnahmen oder Organspende befassen wollen mit der Begründung "ich will noch nicht sterben". Nichts anderes ist es mit dem Ehevertrag ... "ich will mich nicht scheiden lassen". Sorry - ist einfach dummes Gefasel.
Harte Worte, trifft aber auch meine Meinung.

Nichts ist so beständig wie Veränderung.

Und für etwaige Veränderungen, beonders im negativen Sinn, oder unerwünschte Veränderungen, sollte man sich rüsten. Dass man sich darüber Gedanken macht, und sich vorbereitet, heißt nicht dass man darauf hinarbeitet oder es sich wünscht.
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